Erst kürzlich entschied der BGH in einem Urteil (vom 16.12.2020, 4 StR 526/19), dass die Nutzung eines Taschenrechners als Fahrer eines Fahrzeugs nach § 23 Abs. 1a StVO („Handyverbot“ ) verboten ist.
Dies nehme ich zum Anlass, die aktuell geltenden Regeln zu elektronischen Geräten am Steuer näher zu beleuchten, denn es scheint, dass die neue Reglung vom Oktober 2017 noch nicht im Bewusstsein der Mehrheit angekommen ist.
Positiv ausgedrückt es nur noch erlaubt ein elektronisches Gerät (aus dem man sich im weitesten Sinne informiert oder mit anderen kommuniziert bzw. etwas organisiert) zu nutzen, wenn man
– es nicht in der Hand hält UND
– nur die Sprachsteuerung nutzt oder nur sehr kurz (entsprechend Geschwindigkeit, Verkehrslage, Sichtbedingungen und Wetterlage) auf das Gerät schaut. Das Gesetz spricht hier von einer der Fahrsituation angepassten kurzen „Blickabwendung“ vom Straßenverkehr.
Also kurz: Man darf ein technisches Gerät der o. g. Art als Fahrer gar nicht in der Hand halten. Selbst wenn man eine Halterung hat, darf man es entweder nur per Sprachsteuerung oder nur mit kurzer Blickabwendung vom Geschehen auf der Straße per Hand bedienen. Ob die Blickabwendung angemessen kurz ist, wird die Rechtsprechung für die vielen tausend denkbaren Einzelfälle der diversen Verkehrssituationen noch entscheiden. Wenn man sicher gehen will, sollte man nur die Sprachsteuerung des in einer Halterung befindlichen Handys nutzen.
Anmerken möchte ich noch, dass man so lange ein Fahrzeug fährt, wie der Motor an ist und es reicht nicht die automatische Motorabschaltung an der Ampel um kein Fahrer eines Fahrzeugs zu sein. Dann fährt man doch echt ran und machte den Motor aus.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.
Magnus von Treyer
Fachanwalt für Verkehrsrecht, p11 Rechtsanwälte