Die Mär vom „Wilden Streik“

Als im Oktober 2016 die Mitarbeiter der Fluggesellschaft TUIfly GmbH erfuhren, dass Umstrukturierungen anstünden, haben wohl viele dies zum Anlass genommen, sich spontan krank zu melden.

Die Folge war die Streichung oder Verspätung einer Vielzahl von Flügen. Die davon betroffenen Fluggäste haben dann selbstverständlich ihre Ansprüche nach der Fluggastrichtlinie durchsetzen wollen. Denn für den Fall der Verspätung (über drei Stunden) oder der Annullierung eines Fluges steht dem Fluggast jeweils eine Entschädigung von 250,- € bis 600,- € zu, es sei denn die Fluggesellschaft kann sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen.

Nun stellte sich die TUIfly GmbH auf den Standpunkt, in den Krankmeldungen sei ein sog. „wilder Streik“ zu sehen und dies würde zur Befreiung von allen Verpflichtungen führen. Nachdem diese falsche Ansicht leider auch von einer Vielzahl von Gerichten geteilt wurde (u.a. die für den Flughafen München zuständigen Gericht AG Erding und LG Landshut) hat der EuGH (Urteil v. 17.04.18, Az. C-195/17) erfreulicherweise klargestellt, dass ein „wilder Streik“ (natürlich) keinen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle.

Bei Fragen zu dem Thema stehe ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

Magnus von Treyer

Rechtsanwalt

p11 Rechtsanwälte

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