Vorsicht, wenn der nette Herr von der Versicherung anruft!
Wenn die Unfallstelle gesichert und erste Hilfe geleistet wurde, dann sollten Sie auch an die rechtlichen Belange denken.
Unabhängig davon, ob Sie nur am Unfall beteiligt waren oder ob Sie diesen verursacht haben, bemühen Sie sich, die Beweise zu sichern! Gerade, wenn Sie sich unschuldig fühlen, ist es sinnvoll auf einer polizeilichen Unfallaufnahme zu bestehen. Aber auch in anderen Fällen ist eine Protokollierung durch die Polizei hilfreich. Häufig stellt sich später heraus, dass die Beteiligten an dem Unfall doch eine geringe Mitschuld trifft. Selbst wenn am Unfallort die Haftungsfrage geklärt zu sein scheint, kommt es beim Unfallgegner später bisweilen zu einer völlig abweichenden Unfalldarstellung. Dann kann ein Rückgriff auf eine polizeiliche Unfallaufnahme Gold wert sein.
Unabhängig davon sollten Sie sich in jedem Fall die Namen von Zeugen notieren und nach Möglichkeit Fotos vom Unfallort, den Fahrzeugen und deren Stellung anfertigen.
Besonders wenn Sie der Ansicht sind, den Unfall selbst verschuldet zu haben, sagen Sie bitte bei der Unfallaufnahme durch die Polizei nur das absolut Notwendigste. Eine unter dem Einfluss des Unfalls und der Aufregung erfolgte Spontan-äußerung kann später nur schwer korrigiert werden. Eine spätere Ergänzung Ihrer Angaben nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt ist dagegen immer möglich.
Seien Sie auf der Hut, wenn Sie der nette Herr von der Versicherung anruft!
Die gegnerische Haftpflicht- versicherung wird Ihnen schnell und offensiv anbieten, die gesamte Schadensabwicklung für Sie durch- zuführen. Im ersten Moment klingt das verführerisch. Bedenken Sie jedoch: Die Versicherung wahrt vor allem ihre eigenen Interessen und die des Unfallgegners und wird versuchen, die Kosten der Schadensbeseitigung so gering wie möglich zu halten. Dies kann dazu führen, dass Ihnen berechtigten Ansprüche vorenthalten werden.
Das sind Ihre Rechte:
Sie haben als Geschädigter einen Anspruch auf die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Ver-trauens. Dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollten Sie mit Vorsicht begegnen. Das gilt auch für Empfehlungen von Gutachtern, die Ihnen zwischen Tür und Angel von Ihrer Werkstatt oder einem Abschleppdienst gegeben werden.
Bei Bagatellschäden (bis ca. 900,- €) wird Ihnen Ihr Gutachter einen Kostenvoranschlag erstellen. Bei größeren Schäden muss er ein komplettes Sachverständigen- gutachten anfertigen. Ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht, kann nur vom Gutachter geklärt werden, denn oft verbirgt sich unter einer zurückverformten Kunststoff- stoßstange ein erheblicher Schaden. Der Sachverständige kann dann auch eine eventuelle Wertminderung feststellen.
Sie haben Anspruch darauf, Ihren Wagen in der (Fach-)Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen.
Für die Dauer der Reparatur haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall oder einen Mietwagen. Bei der Anmietung eines Mietwagens sollten Sie aus Angeboten verschiedener Autovermietungen das günstigste auswählen, denn ansonsten könnten Sie auf den Mietwagen- kosten sitzen bleiben.
In jeden Fall sollten Sie einen Anwalt einschalten, denn aus Gründen der „Waffengleichheit“ gegenüber den Regulierungsexperten der Versiche-rungen, haben Sie Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie dann auch umfassend über Ihre weiteren Ansprüche wie Schmer- zensgeld oder die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens bera- ten. Bekommen Sie ihren Unfallschaden voll ersetzt, so muss die Versicherung auch Ihren Anwalt komplett bezahlen.
Achten Sie darauf, dass sich der Rechtsanwalt im Verkehrsrecht auskennt, denn hierbei handelt es sich um ein Spezialgebiet, das nicht jeder beherrscht.
Fazit:
Als Unfallgeschädigter sollten Sie:
– die Beweise sichern
– die Polizei rufen
– die Unfallregulierung nicht der gegnerischen Versicherung überlassen, sondern zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen versierten Rechtsanwalt einschalten
Wir als Ihre p11 Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung!
Sprechen Sie uns an und gute Fahrt!